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Ratgeber - Elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern

(Bildquelle: Free-Photos (CC0))

Die gemeinsame elterliche Sorge wurde per 1. Juli 2014 zur Regel.

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet und wollen sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, so müssen sie gemeinsam eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. Damit die gemeinsame elterliche Sorge errichtet werden kann, müssen die Eltern erklären, dass sie:

  • bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen
  • sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile jedes Elternteils sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.

Diese Erklärung kann entweder zusammen mit der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt oder separat bei der Kindesschutzbehörde abgegeben werden. Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.

Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.