Kantone

Informationen zu Allergenen: Kantonschemiker bemängeln über die Hälfte der Betriebe

glutenfreies Sauerteigbrot
glutenfreies Sauerteigbrot (Bildquelle: Sauerteig Brot (CC BY 2.0))

Die Kantonschemiker der Schweiz haben bei über tausend Inspektionen geprüft, ob bei unverpackt verkauften Lebensmitteln korrekt zu Allergenen informiert wird. Das Ergebnis ist unbefriedigend. Bei 55 Prozent der Kontrollen wurden die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten.

In der Schweiz sind gegen drei Millionen Menschen von Allergien und Intoleranzen betroffen, besonders häufig Kinder und Jugendliche. Sie sind auf Informationen angewiesen, ob ein Lebensmittel für sie kritische Zutaten enthält. Dies hat auch ein tragischer Fall in Grossbritannien gezeigt, bei welchem ein Mädchen an den Folgen einer Allergie verstorben ist. Grund war ein Fastfoodgericht, bei welchem die Allergene nicht vollständig deklariert waren. Die Verantwortlichen des Betriebes wurden wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Bei verpackten Lebensmitteln müssen Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, auf der Etikette angegeben sein. Diese Pflicht gilt grundsätzlich auch bei unverpackten Lebensmitteln, wie sie beispielsweise in Restaurants, Kantinen, Spitälern, Takeaway, Bäckereien, Käsereien oder Metzgereien abgegeben werden. Die Deklaration erfolgt beispielsweise in der Speisekarte.

Unter gewissen Voraussetzungen kann die Information mündlich durch das Personal erfolgen. In diesem Fall müssen die Betriebe sicherstellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderlichen Informationen verfügen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher korrekt zu informieren. Zudem muss gut sichtbar – beispielsweise in der Speisekarte oder auf einer Tafel – darauf hingewiesen werden, dass die Information beim Personal mündlich eingeholt werden kann.

Über 1'100 Inspektionen durchgeführt

Die Kantonschemiker haben überprüft, ob bei diesen unverpackt abgegebenen Lebensmitteln die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. 2018 wurden dazu in einer gesamtschweizerischen Kampagne bei über 1'100 Inspektionen diese Aspekte gezielt kontrolliert. Bei 55 Prozent aller Kontrollen wurden Mängel festgestellt und Beanstandungen ausgesprochen. Bei 18 Prozent der kontrollierten Betriebe wurden gar keine Angaben zu den Allergenen gemacht. Diese Beanstandungen sind teilweise darauf zurückzuführen, dass sich die Betriebe ihrer Pflichten und ihrer Verantwortung nicht oder nur unzureichend bewusst sind.

Bei den beanstandeten Betrieben wurde die Behebung der Mängel angeordnet. Die Ergebnisse der Kontrollen sind insgesamt sehr unbefriedigend und zeigen ein hohes Verbesserungspotential. Die Kantonschemiker werden das Thema weiterhin gezielt überprüfen.

BOX: Wie muss über Allergene informiert werden?

In der Lebensmittelgesetzgebung sind vierzehn Zutaten festgelegt, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können. Dies sind glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Hartschalenobst oder Nüsse wie Mandeln oder Haselnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen und Weichtiere.

Bei verpackten Lebensmitteln müssen diese Zutaten auf der Etikette angegeben werden. Die Angabe muss zudem hervorgehoben werden, beispielsweise durch die Schriftart oder den Schriftstil.

Bei unverpackten Lebensmitteln, wie sie beispielsweise in Restaurants, Kantinen, Spitälern, Bäckereien, Käsereien oder Metzgereien, abgegeben werden, kann die Angabe auch mündlich erfolgen. Dabei muss aber gut sichtbar, beispielsweise in der Speisekarte oder auf einer Tafel, darauf hingewiesen werden, dass die Information beim Personal mündlich eingeholt werden kann.