Ratgeber - Ich habe Schulden - Wie wirkt sich das aus?

Symbolbild kein Geld
Symbolbild kein Geld (Bildquelle: 1820796)

Was kommt auf einen zu wenn man Schulden und welche Rechte hat man.

Sie sind eine natürliche Person, Sie haben keinen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben oder Ihr Rechtsvorschlag wurde beseitigt, und Sie bezahlen den geforderten Betrag nicht innerhalb der Ihnen gesetzten Frist (d. h. innerhalb eines Jahres ab dem 20. Tag nach Eingang des Zahlungsbefehls). Wenn all dies auf Sie zutrifft, kann das Betreibungsamt zur Tilgung der Schuld die Pfändung Ihrer Vermögenswerte und Ihres Einkommens anordnen.

Unter den gleichen Umständen ordnet das Konkursamt den Konkurs an, wenn es sich um eine im Handelsregister eingetragene Person (juristische Person) handelt.

Pfändbare Vermögenswerte

In der Regel können folgende Vermögenswerte gepfändet werden:

  • der Lohn,
  • das Einkommen Selbstständigerwerbender,
  • die Arbeitslosenentschädigung,
  • Renten und Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. und 3. Säule),
  • Liegenschaften,
  • mobile Vermögenswerte, deren Wert über den angenommenen Verwertungskosten liegt (Autos, Schmuck, Bilder usw.).

Von Gesetzes wegen muss die Pfändung des Lohns dem Arbeitgeber gemeldet werden. Eine allfällige Abweichung von dieser Regel muss mit dem Betreibungsamt vereinbart werden.

Nicht pfändbare Vermögenswerte (nicht abschliessende Liste)

  • AHV- und IV-Renten,
  • Ergänzungsleistungen,
  • Leistungen der Familienausgleichskassen,
  • Unterstützung von Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen,
  • Renten, Kapitalabfindungen und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden,
  • die zum persönlichen Gebrauch unentbehrlichen Gegenstände (Kleider, Hausgeräte, Möbel usw.),
  • die Gegenstände, die für die Ausübung des Berufs unentbehrlich sind.

Existenzminimum in der Schweiz

Bei einer Lohnpfändung hat die Schuldnerin oder der Schuldner das Anrecht auf den Teil des Lohnes, der ihr und ihrer Familie oder ihm und seiner Familie das Existenzminimum garantiert. Dieser Betrag wird aufgrund der persönlichen und familiären Situation der Schuldnerin oder des Schuldners und aufgrund eidgenössischer Richtlinien festgelegt.

Zurzeit liegt das Existenzminimum bei:

  • Fr. 1200.- für Einzelpersonen,
  • Fr. 1350.- für Ein-Eltern-Haushalte, in denen ein oder mehrere Kinder leben,
  • Fr. 1700.- für Ehepaare, eingetragene Partnerschaften oder im Konkubinat lebende Paare mit gemeinsamen Kindern,
  • Fr. 850.- für im Konkubinat lebende Personen ohne Kinder (wenn beide verdienen),
  • Fr. 400.- für jedes Kind bis zu 10 Jahren,
  • Fr. 600.- für jedes Kind über 10 Jahren oder in Ausbildung.

Zum Existenzminimum kommen die für das Überleben nachweislich unentbehrlichen Fixausgaben. Unter anderem sind das Folgende:

  • Miete,
  • Nebenkosten (Heizung usw.),
  • Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, wiederkehrende Arztkosten,
  • Schulgebühren und -ausgaben,
  • Ausgaben, die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängen, z. B. Transportkosten/Auto, Ausgaben für auswärtige Mahlzeiten, Sozialabgaben für Selbstständigerwerbende,
  • Unterhaltsbeiträge,
  • Kosten für die Kinderbetreuung,
  • Notwendige andere Kosten (wie Umzugskosten…).

Kann ich die Schulden in der Steuererklärung abziehen?

Die Schulden können vom Vermögen abgezogen werden, wenn klar angegeben wird, wer die Gläubigerin oder der Gläubiger ist. Hingegen können Rückzahlungen nicht vom Einkommen abgezogen werden.

Weitere Folgen

Immer häufiger wird ein Solvenznachweis gefordert, wenn man einen Miet- oder Leasingvertrag oder ein Telefonabonnement abschliessen oder einen Bankkredit erhalten möchte. Schulden können es verunmöglichen, solche Leistungen zu erhalten.

Haftung

Eltern haften nicht für die Schulden ihrer Kinder, und zwar selbst dann nicht, wenn sie das Geschäft, das ihr Kind abgeschlossen hat, beispielsweise den Kauf eines Computers, genehmigt haben. Die Eltern trifft nur dann eine Mithaftung (solidarische Haftung), wenn sie sich ausdrücklich dazu verpflichtet haben.

Bei einer verheirateten Person oder einer Person in eingetragener Partnerschaft ist die Frage, wer für Schulden haftet, zu unterscheiden von der Frage, mit welchen Vermögenswerten sie für die eingegangenen Schulden haftet.

Wer haftet

Eine Person haftet grundsätzlich nicht für die Schulden ihrer Ehefrau oder ihres Ehemannes bzw. ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners. Eine solidarische Haftung besteht nur dann, wenn:

  • Sie sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat, beispielsweise dann, wenn beide Ehegatten bzw. beide eingetragenen Partnerinnen oder Partner den Kreditvertrag unterzeichnet haben, oder
  • Es sich um Schulden für laufende Bedürfnisse der Familie bzw. der Gemeinschaft handelt, beispielsweise um Lebensmittel, kleinere Reparaturen und ähnliches.

Mit welchen Vermögenswerten wird gehaftet

Für Schulden gegenüber Dritten haftet eine verheiratete Personen mit ihrem eigenen Vermögen, wenn die Eheleute dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, der für die Mehrheit der Ehepaare gilt, oder der Gütertrennung unterstehen. Unterstehen die Eheleute dem selten gewählten Güterstand der Gütergemeinschaft, unterscheidet das Ehegüterrecht Vollschulden, zu denen nur wenige im Gesetz aufgezählte Schulden gehören, und Eigenschulden. Bei der Gütergemeinschaft haftet der verschuldete Ehegatte nicht nur mit seinem eigenen Vermögen, sondern auch mit dem Gesamtgut (Vollschulden) bzw. dessen Hälfte (Eigenschulden), so dass auch Vermögenswerte des nicht verschuldeten Ehegatten, die sich im Gesamtgut befinden, mithaften können.

Für Personen in eingetragener Partnerschaft, die, wenn sie nichts anderes bestimmt haben, vermögensrechtlich einem System unterstehen, das der Gütertrennung des Eherechts entspricht, gelten die Angaben über Ehepaare sinngemäss.