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Coronavirus - Kurzarbeit wegen Coronavirus

(Bildquelle: TickerMedia)

Das Coronavirus breitet sich in der Schweiz weiter aus. Mittlerweile spüren zahlreiche Unternehmen die Auswirkungen in ihrem Betrieb, sei es, weil Arbeitnehmende ausfallen oder weil der Umsatz einbricht. Vorübergehende Beschäftigungseinbrüche können mit Kurzarbeitsentschädigungen ausgeglichen werden.

Seit der Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz steht der Kanton Aargau in engem Kontakt mit dem Aargauischen Gewerbeverband (AGV), der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AIHK) sowie mit einzelnen Branchenvertretern. An mehreren Sitzungen und bei Telefongesprächen wurde die Situation der Unternehmen im Aargau diskutiert. Je stärker sich das Coronavirus ausbreitet, desto mehr Unternehmungen werden Umsatzeinbussen erleiden, weil beispielsweise Veranstaltungen ausfallen, Buchungen in Restaurants, Hotels oder Theatern storniert werden, oder weil Ersatzteile, Vorprodukte und Rohstoffe fehlen. Für zahlreiche KMU und Grossbetriebe stellt sich zunehmend auch die Frage, wie sie sich ihrem Personal gegenüber verhalten sollen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist keine gute Lösung, weil die Ausbreitung des Coronavirus vorübergehender Natur ist. Besser ist die Einführung von Kurzarbeit. Will ein Betrieb Kurzarbeit einführen, muss er sich mit den betroffenen Arbeitnehmenden auf eine vorübergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit einigen. Die arbeitsrechtlichen Vertragsbedingungen bleiben dabei aufrechterhalten.

Kurzarbeitsentschädigung

Die Kurzarbeit und deren Entschädigung ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) geregelt. Ist der Arbeitsausfall, den ein Unternehmen erleidet, voraussichtlich vorübergehender Natur und kann mit Einführung der Kurzarbeit der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht werden, kann ein Unternehmer Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung stellen. Somit haben Betriebe, die als direkte Folge des Coronavirus ihre Mitarbeitenden momentan nicht zu 100 Prozent beschäftigen können, die Möglichkeit, einen Antrag auf Kurzarbeit zu stellen. Eine Entschädigung für Kurzarbeit kann für drei Monate gewährt werden. Danach kann eine Verlängerung bis maximal 12 Monate beantragt werden.

Ein Antrag für Kurzarbeit kann nur für festangestellte Mitarbeitende gestellt werden. Um eine Kurzarbeitsentschädigung zu erhalten, genügt ein genereller Verweis auf den Coronavirus nicht. Ein Antragsteller muss glaubhaft darlegen können, weshalb in seinem Betrieb die zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Auf Bundesebene werden Vereinfachungen des Antragsverfahrens für Kurzarbeitsentschädigungen geprüft.