Die Vermögenswerte aus dem Verkauf von Bankkundendaten an deutsche Steuerbehörden durch einen kurz nach der Tat verstorbenen Mann dürfen von der Bundesanwaltschaft eingezogen werden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eltern des Betroffenen in diesem Punkt ab und bestätigt den Entscheid des Bundesstrafgerichts.
2010 Strafverfahren eröffnet
Die Bundesanwaltschaft hatte im Februar 2010 im Zusammenhang mit dem Verkauf der Daten von deutschen Kunden einer Schweizer Bank an deutsche Behörden ein Strafverfahren eröffnet. Es richtete sich gegen den Angestellten einer Schweizer Grossbank, der die Daten bei seiner Arbeitgeberin beschafft hatte sowie gegen einen ihm bekannten österreichischen Staatsbürger, dem er die Daten ausgehändigt hatte. Dieser übergab die Daten gegen ein Entgelt von 2,5 Millionen Euro an deutsche Steuerbehörden.
Der Bankangestellte wurde vom Bundesstrafgericht 2011 im abgekürzten Verfahren wegen qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und anderer Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der österreichische Staatsbürger verstarb 2010 in Untersuchungshaft. Die Bundesanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen ihn 2013 ein, ordnete aber die Einziehung der Vermögenswerte an, die aus dem Verkauf der Daten resultierten. Das Bundesstrafgericht bestätigte die Einziehung 2014 in den wesentlichen Punkten.
Beschwerde abgewiesen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eltern des Verstorbenen in Bezug auf die Einziehung ab. Es ist rechtsgenügend bewiesen, dass der Betroffene die Bankdaten an deutsche Behörden verkauft hat. Die Einziehung von Vermögenswerten aus einer Straftat ist auch dann möglich, wenn der Urheber einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat infolge Ablebens nicht bestraft werden kann. Im konkreten Fall ist der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Artikel 273 des Strafgesetzbuches erfüllt, selbst wenn die Handlungen ausschliesslich im Ausland ausgeführt worden sein sollten.
Die Anwendung schweizerischen Rechts ergibt sich in einem Fall der vorliegenden Art aus dem sogenannten Staatsschutzprinzip. Die Vermögenswerte, welche eine verstorbene Person durch tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten erlangt hat, dürfen auch zu Lasten der Erben eingezogen werden. Das ergibt sich aus dem Zweck der Massnahme, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Gutgeheissen hat das Bundesgericht die Beschwerde der Eltern in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. In diesem Punkt muss das Bundesstrafgericht neu entscheiden.
Verkauf von Bankkundendaten: Einziehung von Vermögenswerten rechtmässig
Die Vermögenswerte aus dem Verkauf von Bankkundendaten an deutsche Steuerbehörden durch einen kurz nach der Tat verstorbenen Mann dürfen von der Bundesanwaltschaft eingezogen werden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eltern des Betroffenen in diesem Punkt ab und bestätigt den Entscheid des...