Tierversuch mit zwei Rhesusaffen aus rechtlicher Sicht bewilligungsfähig

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Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 bewilligte das Veterinäramt auf Vorschlag einer Mehrheit der kantonalen Tierversuchskommission einen Tierversuch mit zwei, allenfalls drei Rhesusaffen unter dem Titel "Neural population dynamics underlying higher brain function in non-human primates". Der...

Dagegen richtete sich deren Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Tierversuchsbewilligung zu verweigern. In der Hauptsache wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 5. April 2017 ab.

Das Verwaltungsgericht hatte ausschliesslich zu beurteilen, ob der Tierversuch in der beantragten Form aus rechtlicher Sicht zu bewilligen sei, nicht aber, ob Tierversuche mit Primaten generell zu verbieten seien. Der Versuch bezweckt die Gewinnung von Erkenntnissen im Bereich der Grundlagenforschung, aber auch von Hinweisen für die Behandlung neuropsychiatrischer Störungen.

In diesem Fall überwiegt der Nutzen des Forschungsobjektes

Im Vergleich zu einem früheren Tierversuchsgesuch (Präzedenzfall in BGE 135 II 405) ist von einer gewissen Entlastung der Tiere auszugehen. In der Abwägung überwiegt der Nutzen des Forschungsprojektes die den Tieren zuzufügenden Belastungen und die Beeinträchtigung ihrer Würde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht kein tiefgreifender Eingriff in das Erscheinungsbild und keine übermässige Instrumentalisierung der Tiere. Gemessen am erwarteten Erkenntnisgewinn erleiden diese keine unverhältnismässige Belastung.

Die Beschwerdeführenden, welche von der Rechtsmittelbefugnis Gebrauch machen, handeln als Behördenmitglieder, was sich auf die Kostenauflage im Rekursverfahren auswirkt. Insofern wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Das anonymisierte Urteil ist in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer VB.2016.00048 zu finden.

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