Kantone

Strafbefehl gegen Suissephone

(Bildquelle: infoticker)

Gegen Suissephone Communications gab es seit Jahren schweizweit eine grosse Anzahl von Beschwerden wegen unlauterem Verhalten. Am 27. Februar hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin nun gegen die Telefongesellschaft wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einen...

In dem Verfahren wurden Beschwerden von Kunden aus der ganzen Schweiz zusammengefasst. Suissephone hat bereits angekündigt, gegen den Entscheid Einsprache zu erheben. In dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Bellinzona wird die Konsumentenschutzorganisation aus dem Tessin ACSI sowie ihre Schwestergesellschaft aus der Romandie als Privatkläger auftreten.

Im August 2012 hatten ACSI und FRC gegen Suissephone wegen Verletzung von Art. 3 UWG Strafanzeige erstattet. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin zum Schluss gelangt, dass Suissephone sich gesetzeswidrig verhalten hat.

Opfer waren hauptsächlich ältere Personen mit einem Swisscom-Abonnement, welche plötzlich und unbeabsichtigt ein für sie ungünstiges Suissephone-Abonnement hatten.

Kampf gegen unfaires Verhalten

Seit 2013 steht der Kampf gegen unfaire Verkaufspraktiken von Telefongesellschaften auf der Agenda der Allianz der Konsumentenschutzorganisationen (ACSI, FRC und SKS).

Unfaires Verhalten wie das absichtliche Herbeiführen von Verwechslungen (im vorliegenden Fall Swisscom mit Suissephone), das Anwenden von aggressiven Verkaufsmethoden sowie die Missachtung des Sterneintrags im Telefonbuch verstossen gegen das UWG und müssen zukünftig verhindert werden.

Die Allianz begrüsst den Entscheid der Staatsanwaltschaft und hofft auf dessen Bestätigung durch das Strafbezirksgericht Bellinzona.

Betroffene sollen sich melden

Personen, die sich ebenfalls als Betrugsopfer von Suissephone sehen, sind aufgefordert, sich bei ACSI, FRC oder SKS zu melden, so dass weitere Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden können. Die Stellung der Anklageseite kann so noch weiter gestärkt werden.

Zur Erinnerung: Beim Einreichen einer eignen Strafanzeige muss beachtet werden, dass die Anzeige spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Identität des Täters bzw. des Betrugstatbestandes bzw. nach einem unerwünschten Werbeanruf eingereicht werden muss.

Artikelfoto: Rudolf Schuba (CC BY 2.0)