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Rechtsprechung zum "Rasertatbestand" präzisiert

(Bildquelle: infoticker)

Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zum "Rasertatbestand". Wirddie signalisierte Höchstgeschwindigkeit um das in Artikel 90 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzesfestgelegte Mass überschritten, ist zwar grundsätzlich davonauszugehen, dass der Fahrzeuglenker das hohe Risiko eines...

2013 wurden im Strassenverkehrsgesetz (SVG) Regelungen zu Raser-Delikten eingeführt. So wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch eine vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht (Artikel 90 Absatz 3 SVG).

Dies ist unter anderem der Fall, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um einen der in Artikel 90 Absatz 4 SVG festgelegten Richtwerte überschritten wird (mindestens 40 km/h bei Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, 50 km/h bei Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, 60 km/h bei Höchstgeschwindigkeit 80 km/h, 80 km/h bei Höchstgeschwindigkeit über 80 km/h).

Im konkreten Fall hatte ein Motorradlenker die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 58 km/h überschritten. Er wurde dafür gemäss Artikel 90 Absätze 3 und 4 SVG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft.

Präzisierte Praxis

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht argumentierte der Betroffene im Wesentlichen, kein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen zu haben. Das Bundesgericht weist seine Beschwerde ab, präzisiert aber seine Praxis. Wer das Tempolimit um einen der in Artikel 90 SVG Absatz 4 festgelegten Richtwerte überschreitet, begeht in jedem Fall eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln gemäss Artikel 90 Absatz 3 SVG.

Eine entsprechende Tempoüberschreitung genügt grundsätzlich auch, um im Sinne der fraglichen Bestimmung ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu schaffen. Dabei handelt es sich jedoch um eine Vermutung, die beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände widerlegt werden kann. Insbesondere wenn die Beschränkung der Geschwindigkeit zu einem anderen Zweck als der Verkehrssicherheit angeordnet wurde - etwa bloss vorübergehend aus ökologischen Gründen - ist es möglich, dass der Tempoexzess nicht zu einer qualifizierten Gefahr im Sinne von Artikel 90 Absatz 3 SVG geführt hat. Vorliegend bestehen keine solchen ausserordentlichen Umstände.

Beschränkter Beurteilungsspielraum

In seinem Entscheid verweist das Bundesgericht unter anderem auf ein Grundsatzurteil von 2016 (BGE 142 IV 137). Gemäss diesem Urteil muss der Richter über einen beschränkten Beurteilungsspielraum verfügen, um beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände ein vorsätzliches Handeln des Täters und damit ein Raserdelikt zu verneinen.

Zu beachten ist weiter, dass bei der Prüfung einer groben Verkehrsregelverletzung (Artikel 90 Absatz 2 SVG) infolge Überschreitung der vom Bundesgericht festgelegten Tempo-Richtwerte ausserordentliche Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt, dass Raserdelikte auch möglich sind, wenn die Richtwerte von Artikel 90 Absatz 4 nicht überschritten wurden. Es macht deshalb Sinn, wenn umgekehrt beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände trotz Erreichen der Richtwerte ein Raserdelikt verneint werden kann.

Artikelfoto: geralt (CC0 Creative Commons) - (Symbolbild)