Oberfeldarzt der Armee ist unschuldig

(Bildquelle: infoticker)

Die Untersuchungen des VBS rund um den freigestellten Oberfeldarzt der Schweizer Armee sind abgeschlossen. Die gegen Divisionär Andreas Stettbacher erhobenen Vorwürfe sind weder arbeits- noch disziplinarrechtlich relevant. Das VBS zieht bei der Bundesanwaltschaft die eingereichte Strafanzeige...

Das VBS hat am 9. Dezember 2016 auf Antrag der obersten Armeeführung bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Oberfeldarzt der Armee, Divisionär Andreas Stettbacher, wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen gegen das Vermögen sowie strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflichten eingereicht. Divisionär Andreas Stettbacher wurde daraufhin freigestellt. Das VBS betonte immer die Unschuldsvermutung.

Bundesrat Parmelin hat im Januar 2017 Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély mit einer Administrativuntersuchung beauftragt. Sie hat die von Divisionär Andreas Stettbacher bezogenen Leistungen in den Funktionen als Oberfeldarzt der Schweizer Armee und als Beauftragter des Bundesrates für den koordinierten Sanitätsdienst untersucht. Ebenso wurden die Umstände seiner vorläufigen Freistellung abgeklärt.

Ergebnisse der Administrativuntersuchung

Ende August 2017 übergab Rechtsanwalt Borbély seinen Untersuchungsbericht dem Chef VBS. Darin werden unter anderem folgende Punkte festgehalten:

  • Arbeits- und disziplinarrechtlich ist Divisionär Stettbacher nichts vorzuwerfen. Die erhobenen Vorwürfe und Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit gewissen Verpflegungsspesen und dem Weihnachtsessen 2015 sind verjährt oder haben sich nicht bestätigt.
  • Divisionär Stettbacher anerkennt, dass er sich im vorgenannten Punkt nicht kostenbewusst verhalten und somit den im Finanzhaushaltsgesetz statuierten Grundsatz der Sparsamkeit verletzt hat.
  • Die Abklärungen und Empfehlungen zum rechtlichen Vorgehen und insbesondere die Freistellung hätten kritischer hinterfragt werden sollen. Die oberste Armeeführung und in der Folge auch der Departementschef VBS dürfen und müssen sich jedoch auf die Fachmeinung der juristischen Experten des Departementes verlassen können.
  • Die gelebte Verwaltungs- und Führungskultur ist punkto verwaltungsinternen Abläufen, Spesen, Beschaffungen und möglichen Interessenkonflikten zu überprüfen.

Das VBS hat aufgrund dieser Erkenntnisse bei der Bundesanwaltschaft die Strafanzeige zurückgezogen.

Oberfeldarzt ab 1. Oktober wieder im Amt

Der Chef VBS spricht gegenüber Divisionär Andreas Stettbacher das Vertrauen aus. Gleichzeitig wird die Freistellung von Divisionär Andreas Stettbacher per 30. September 2017 aufgehoben. Divisionär Stettbacher wird in seine bisherige Funktion als Oberfeldarzt und Beauftragter des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst wieder eingesetzt. Gleichzeitig mahnt der Chef VBS ihn und die Armeeverwaltung, sich an die Grundsätze des kostenbewussten Führens und Verhaltens zu halten. Die Spesenregelungen des Bundes sind konsequent einzuhalten.

Das VBS übernimmt die für den Oberfeldarzt entstandenen Kosten. Es wird gleichzeitig gegenseitiges Stillschweigen vereinbart.

Bundesrat Parmelin beschliesst Massnahmen

Die Erkenntnisse aus den Untersuchungen führen Bundesrat Parmelin zu folgenden Massnahmen, die zeitnah umzusetzen sind:

  • Die Spesenprozesse im Departement sind zu standardisieren und die Kompetenzen sowie Verantwortlichkeiten und deren Kontrolle klar zu regeln.
  • Als Sofortmassnahme wird die Organisationseinheit Sanität führungsmässig dem Chef Armeestab zugeteilt.
  • Im weiteren muss geprüft werden inwiefern die Organisationseinheit Sanität von der Logistikbasis der Armee zu trennen ist. Ebenfalls muss die Verbindung der Funktion Oberfeldarzt und die Funktion als Beauftragter des Bundesrates für den koordinierten Sanitätsdienst analysiert werden.
  • Die Whistleblowingstelle der Armee ist von der Abteilung Recht Verteidigung zu trennen.
  • Rechtsfragen an der Schnittstelle zur Personalpolitik sind auf Stufe GS VBS zu behandeln, damit im ganzen VBS bei heiklen Personalgeschäften eine einheitliche Handhabung des Personalrechts gewährleistet ist.

Der Bericht der Administrativuntersuchung wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der betroffenen Mitarbeitenden und aufgrund der noch nötigen weiteren Abklärungen nicht veröffentlicht. Deshalb können keine zusätzlichen Angaben gemacht werden.

Artikelfoto: TheBernFiles (Public Domain)