Lebenslange Rente: Sind die Leistungen garantiert?

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Meine Lebensversicherung wird mir ab dem 70. Altersjahr jährlich eine Leibrente ausrichten. Kann ich auf die mir versprochenen Leistungen zählen? Und wie steht es mit der Pension?

Lebenslange Renten aus der Säule 3b (freiwillige Selbstvorsorge) bestehen in aller Regel aus einem garantierten Betrag und einem nicht garantierten Überschussanteil. Dabei ist die Zusammensetzung der Gesamtrente (garantierter Teil und Überschussanteil) bei den verschiedenen Versicherungsgesellschaften unterschiedlich.

Als Faustregel kann gelten, dass die Höhe der in Aussicht gestellten Gesamtrente wesentlich vom Anteil der garantierten Rente abhängt. Die Rente und der nicht garantierte Überschussanteil beruhen auf einer im Zeitpunkt des Police-Abschlusses erfolgten Projektion der gegenwärtigen Zins- und Ertragssituation in die Zukunft.

Überschussanteil kann geändert werden

Der garantierte Rententeil ist immer zu erbringen und darf auch bei einer sich verschlechternden Finanzmarktsituation nicht angepasst werden. Anders der Überschussanteil: Ändern sich die Bedingungen, so kann der Überschussanteil angepasst werden. Sind die Zinsen, wie dies gegenwärtig der Fall ist, viel tiefer als beim Abschluss der Rentenversicherung, so darf die Überschussrente also gekürzt werden.

Der Kunde hat deshalb die Wahl zwischen einer meist etwas tieferen Gesamtrente mit einem höheren garantierten Rententeil und einer höheren Gesamtrente, bei der ein grösserer Teil von den Überschüssen abhängt und variieren kann.

Laufende BVG-Pensionskassenrenten garantiert

Bei der zweiten Säule, der beruflichen Altersvorsorge, sind laufende Renten, die aufgrund des BVG ausgerichtet werden, garantiert - sie können also grundsätzlich nicht angepasst werden. Anders sieht es bei Renten aus, die noch nicht zu laufen begonnen haben.

Die Höhe dieser Renten ist abhängig vom sogenannten Umwandlungssatz, der im Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters gilt; alle vorherigen Berechnungen stellen unverbindliche Projektionen dar. Dieser Umwandlungssatz ist gesetzlich verankert. Bei über das Obligatorium hinausgehenden Leistungen muss mindestens das gesetzliche Minimum erbracht werden.