Keine Lohndiskriminierung der Zürcher Kindergartenlehrkräfte

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Das Bundesgericht weist eine Beschwerde von Berufsverbänden und Einzelpersonengegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ab, mitdem dieses 2016 eine geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung der Kindergartenlehrkräfteverneint hatte. Die mit der Volksschulreform von 2008...

Im Zuge der Volksschulreform von 2008 im Kanton Zürich wurde die Kindergartenstufe in die Volksschule integriert. Das hatte eine neue Gehaltseinreihung der Kindergartenlehrkräfte zur Folge, nachdem das Kindergartenwesen bis dahin in die kommunale Zuständigkeit gefallen war.

Mehrere Berufsverbände und Einzelpersonen wandten sich 2014 mit dem Begehren um Feststellung einer geschlechtsbedingten Lohndiskriminierung der Lehrpersonen Kindergartenstufe an die Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz. Dabei kam keine Einigung zustande. Anschliessend gelangten die Verbände und Einzelpersonen an den Zürcher Regierungsrat, der 2015 einen abschlägigen Entscheid fällte. Das daraufhin angerufene Zürcher Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde 2016 ab und verneinte eine geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung der Kindergartenlehrkräfte.

Kein Bundesrecht verletzt

Das Bundesgericht weist an seiner öffentlichen Beratung vom Dienstag die Beschwerde des Verbands Kindergarten Zürich, des Schweizerischen Verbands des Personals öffentlicher Dienste (VPOD), des Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverbands sowie von drei Einzelpersonen ab. Das Verwaltungsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, wenn es eine geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung der als Frauenberuf geltenden Funktion der Kindergartenlehrkräfte verneint hat.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Schlechterbehandlung oder gar einer Geschlechtsdiskriminierung der Kindergärtnerinnen gegenüber anderen, als männlich oder geschlechtsneutral definierten Berufsgruppen. Die Bewertung durch den Kanton hält sich im Rahmen des rechtlich zulässigen Gestaltungsspielraums, weshalb die Annahme die Einstufung in die Lohnklasse 18 sei geschlechtsdiskriminierend entfällt.

Korrekt ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts auch bezüglich der von Kindergartenlehrkräften zu leistenden Arbeitszeit. Dass deren Gehalt auf der Grundlage eines Pensums von 87 Prozent berechnet wird, erachtete es zu Recht nicht als diskriminierend. Wohl ist nicht zu bestreiten, dass sich die Anforderungen an Kindergartenlehrpersonen in den vergangenen Jahren stark verändert haben. Dies trifft aber auf das ganze Lehrpersonal zu und nicht nur auf Kindergartenlehrkräfte.

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