Keine Lohndiskriminierung der Aargauer Primarlehrkräfte

(Bildquelle: infoticker)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Primarlehrerin gegen den Entscheiddes Aargauer Verwaltungsgerichts ab, mit dem dieses eine geschlechtsbedingteLohndiskriminierung der kantonalen Primarlehrkräfte verneint hat. Das Verwaltungsgerichtverletzt kein Bundesrecht, wenn es eine...

Eine als Primarlehrerin im Kanton Aargau tätige Frau hatte 2013 beim Aargauer Verwaltungsgericht zusammen mit zahlreichen weiteren Lehrpersonen Beschwerde erhoben. Sie verlangte die Feststellung, dass die Lohneinreihung der Funktionen Primarstufe/Einschulungsklasse geschlechterdiskriminierend sei. Die betroffenen Anstellungsbehörden seien zu verpflichten, den beschwerdeführenden Lehrpersonen rückwirkend ab dem 1. August 2011 die Differenz zu einer diskriminierungsfreien Neueinstufung zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde 2013 in einem Pilotverfahren ab. Es war zum Schluss gekommen, dass der Beruf der Primarlehrperson als geschlechtsneutral zu qualifizieren sei. Die behauptete geschlechtsbedingte Diskriminierung falle damit von vorneweg ausser Betracht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Primarlehrerin im Dezember 2015 gut. Es stellte fest, dass die Funktion der Primarlehrperson heute anders als noch vor einigen Jahren als frauenspezifisch zu betrachten sei.

Die Sache wurde deshalb ans Aargauer Verwaltungsgericht zurückgewiesen, um zu prüfen, ob eine Lohndiskriminierung vorliege. Im vergangenen August wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Lehrerin ab. Diese gelangte erneut ans Bundesgericht.

Verwaltungsgericht verletzt kein Recht

Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Das Verwaltungsgericht verletzt kein Bundesrecht, wenn es eine geschlechtsspezifische Diskriminierung der Lehrpersonen Primarstufe/Einschulungsklasse weder als bewiesen noch als glaubhaft gemacht erachtet hat. Bei seinem Entscheid ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es nicht per se diskriminierend sei, wenn für das Verwaltungspersonal und das Lehrpersonal des Kantons unterschiedliche Lohnsysteme bestünden.

Die Forderung der Beschwerdeführerin nach einem einzigen Entlöhnungssystem für alle kantonalen Angestellten widerspreche dem Ermessensspielraum des kantonalen Gesetzgebers. Zwar erhielten Lehrpersonen aufgrund der unterschiedlichen Lohnsysteme durchschnittlich ein um knapp 10 Prozent tieferes Salär als Verwaltungsangestellte. Allerdings betreffe dies sämtliche Lehrpersonen und nicht einseitig die frauenspezifische Funktion Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse.

Das Bundesgericht erachtet die dagegen von der Beschwerdeführerin gemachten Einwände – soweit ausreichend begründet – nicht als stichhaltig. Nicht zu beanstanden ist zudem, wenn das Verwaltungsgericht eine Lohndiskriminierung der Lehrpersonen Primarstufe/Einschulungsklasse gegenüber anderen Lehrfunktionen verneint hat.

Artikelfoto: Saramukitza (CC0 Public Domain)