Kantone

IS-Anhänger verurteilt

(Bildquelle: infoticker)

Das Bundesgericht bestätigt die Schuldsprüche des Bundesstrafgerichts wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation gegen zwei irakische Männer, die als Zugehörige des "Islamischen Staats" (IS) für diese Terrororganisation aktiv waren. In Bezug auf die verhängten Freiheitsstrafen von je vier...

Das Bundesstrafgericht hatte die beiden Männer am 18. März 2016 der Beteiligung an einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen. Das Gericht erachtete es als erwiesen, dass die in der Schweiz lebenden Männer als Zugehörige des IS in verschiedener Hinsicht für diese Terrororganisation aktiv gewesen waren. Das Bundesstrafgericht verurteilte die zwei Männer je zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten.

Beschwerde angewiesen

Das Bundesgericht weist die Beschwerden der Verurteilten in Bezug auf den Schuldspruch wegen "Beteiligung an einer kriminellen Organisation" (Artikel 260ter Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches) ab und heisst sie betreffend die Strafzumessung gut. Beim IS handelt es sich offensichtlich um eine kriminelle Organisation. Bei beiden Beschwerdeführern war aufgrund der festgestellten Sachlage der Tatbestand der "Beteiligung" an einer kriminellen Organisation erfüllt.

Der Begriff der "Beteiligung" ist dabei weit zu fassen. Eine "Beteiligung" setzt nicht voraus, dass jemand zum harten Kern gehört. Auch wer dem erweiterten Kreis zuzurechnen und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen, ist ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organisation an dieser "beteiligt".

"Faktische Befehlsempfänger"

Unbegründet sind in diesem Sinne die Einwände der Beschwerdeführer gegen die vom Bundesstrafgericht vertretene Ansicht, wonach auch Personen am IS beteiligt seien, welche zum Umfeld der "faktischen Befehlsempfänger" gehören würden. Entgegen der Auffassung eines der Beschwerdeführer kann keine Rede davon sein, dass der fragliche Tatbestand dadurch zum reinen Gesinnungsstrafrecht verkommen würde.

Wer bereit ist, auf Befehl hin Handlungen für eine kriminelle Organisation wie dem IS zu verüben, unterscheidet sich offensichtlich vom blossen Sympathisanten. In Bezug auf die Strafzumessung wird das Bundesstrafgericht in beiden Fällen neu entscheiden müssen.

Mögliche Höchststrafe unzutreffend

Das Bundesstrafgericht hat die mögliche Höchststrafe unzutreffend bemessen und zudem zu Unrecht straferhöhend berücksichtigt, dass die zwei Männer das "Gastrecht der Schweiz missbraucht" hätten. Der fragliche Tatbestand unterscheidet nicht zwischen ausländischen und schweizerischen Tätern. Insgesamt genügen in beiden Fällen die Erwägungen der Vorinstanz zur Begründung der mit Blick auf den gesetzlichen Rahmen auffallend hohen Strafen nicht.

Artikelfoto: succo (CC0 Public Domain) - (Symbolbild)