Gedächtnis von Augenzeugen lässt sich von Tatmotiven täuschen

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Die Zuschreibung von Umständen hat einen Einfluss auf das verhängte Strafmass. Dies geht aus einer aktuellen Studie hervor.

Die Erinnerung von Augenzeugen an die Details einer Straftat kann dadurch verzerrt sein, wie sie die Motive für die Tat bewerten. Das zeigt eine Studie forensischer Psychologinnen, die in der Fachzeitschrift "Psychology, Crime and Law" veröffentlicht wurde. Die Zuschreibung von Motiven hat demnach auch einen Einfluss darauf, welches Strafmass für angemessen erachtet wird.

Tests mit falschen Infos

In zwei Experimenten hat Psychologin Deborah Hellmann von der Universität Osnabrück 208 Probanden durch gezielt platzierte Falschinformationen dazu gebracht, Tatmotive entweder der Persönlichkeit einer Täterin zuzuschreiben (zum Beispiel Geldgier) oder sie in der Situation begründet zu sehen (beispielsweise äusserer Zwang, Notwehr). Die Versuchspersonen schauten eine sechsminütige Filmsequenz ohne Ton an, in der eine Frau vier Männer ohne ersichtlichen Grund tötet.

Im Anschluss an den Film erhielten die Versuchsgruppen unterschiedliche (manipulierte) Informationen zu den mutmasslichen Motiven der Täterin in Form einer vermeintlichen Filmkritik zum Inhalt des Films und verschiedenen Details der Sequenzen. Die eine Gruppe erfuhr, dass die Motive der Protagonistin in ihrer Persönlichkeit begründet liegen, indem sie als kaltblütig und hasserfüllt beschrieben wurde. Der Text hob ausdrücklich die Grausamkeit der Morde hervor. Der anderen Gruppe wurde suggeriert, die Täterin habe hauptsächlich aufgrund äusserer Zwänge gehandelt, etwa aus Notwehr oder Verzweiflung.

Die Versuchspersonen sollten dann eine angemessene Gefängnisstrafe (keine bis 40 Jahre Haft) für die Täterin festlegen. Ausserdem gaben sie an, ob sie die Todesstrafe in diesem Fall angebracht fänden. Im Anschluss bearbeiteten sie einen Wiedererkennungstest, in dem verschiedene Ereignisse der Filmsequenz beschrieben waren. Dieser Test enthielt sowohl wahre als auch erfundene Ereignisse. Die Versuchspersonen sollten für jedes Ereignis angeben, ob sie es gesehen hatten oder nicht.

Schwammige "Wahrheit"

Falschinformation, die zu den Zuschreibungen der Probanden über die Tatmotive passte, wurde fälschlicherweise häufiger als wahr eingestuft: Schrieben die Versuchspersonen die Taten der Persönlichkeit der Täterin zu, unterliefen ihnen gezielt solche Fehler, die diese negative Beurteilung der Persönlichkeit bestätigten. Zum Beispiel gaben die Versuchspersonen an, gesehen zu haben, wie die Täterin ihre Freundin mit einem Messer bedrohte - obwohl in der eigentlichen Filmsequenz kein Messer zu sehen war und die Täterin auch ihre Freundin nie bedroht hatte.

Waren die Versuchspersonen hingegen überzeugt davon, dass die Täterin aufgrund von äusserem Zwang gehandelt hatte, gaben sie eher an, gesehen zu haben, wie die Täterin von einem der Opfer mit einem Messer bedroht worden war - obwohl kein Messer zu sehen war und die Täterin nicht bedroht wurde. In beiden Gruppen wiesen die Versuchspersonen jedoch solche Falschinformation, die ihrer eigenen Zuschreibung widersprach, korrekt als falsch zurück. Zusätzlich zeigte sich, dass die Testpersonen für eine höhere Gefängnisstrafe und auch eher für die Todesstrafe plädierten, wenn sie annahmen, dass die Täterin aus persönlichen Motiven und nicht aufgrund von äusserem Zwang gehandelt hatte.