Das Einbürgern der Kinder der dritten Ausländergeneration erleichtern

(Bildquelle: infoticker)

Jede vierte Ausländerin und jeder vierte Ausländer ist in der Schweiz geboren. Manche von ihnen haben einen Vater, eine Mutter oder sogar Grosseltern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Diese Enkelkinder der Einwanderer sind Teil der hiesigen Gesellschaft. Ausländerinnen und...

Die EKM machte schon 2012 Vorschläge und Empfehlungen für ein zeitgemässes Bürgerrecht. Darin spricht sie sich dafür aus, Kinder und Jugendliche, die hier geboren und zur Schule gegangen sind und die hier bestens integriert sind, erleichtert einzubürgern. Dies trifft in besonderem Masse für Kinder und Jugendliche der dritten Generation zu. Zwar besitzen sie keinen roten Pass, doch diese Kinder und Jugendlichen fühlen sich als Teil der schweizerischen Gesellschaft.

Strenge Kriterien

Die Verfassungsänderung sieht keinen Automatismus aufgrund der Geburt vor. Auch bei der erleichterten Einbürgerung wird jedes Gesuch im Einzelfall geprüft. Bei der erleichterten Einbürgerung sind jedoch nicht mehr der Kanton und die Gemeinde zuständig, sondern der Bund. Der Kanton und die Gemeinde haben lediglich ein Anhörungs- und Beschwerderecht. Das einstufige Verfahren ist mit einem viel kleineren zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Auch entfällt ein Vorsprechen vor einer Kommission oder eine Abstimmung über das Gesuch in einer Gemeindeversammlung.

Der Weg, den diese Kinder und Jugendlichen mit ihrem Einbürgerungswunsch beschreiten, ist trotzdem anspruchsvoll. Um eingebürgert zu werden, müssen sie strenge Kriterien erfüllen.

Mindestens eine Landessprache

Sie haben mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht, sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und dürfen nicht älter als 25 Jahre alt sein. Sie sind mit den geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in der Schweiz vertraut, sprechen mindestens eine Landessprache und sind in das soziale und kulturelle Leben in ihrer Gemeinde eingebunden.

Mindestens 10 Jahre in der Schweiz Leben

Zudem haben sie einen einwandfreien Leumund und kommen ihren finanziellen Verpflichtungen nach. Ein Elternteil muss mindestens zehn Jahre in der Schweiz gelebt haben, fünf Jahre hier in die Schule gegangen sein und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Ferner muss ein Grossvater oder eine Grossmutter in der Schweiz geboren sein oder ein Aufenthaltsrecht erhalten haben.