Dachlawinen und Eiszapfen - die weisse Pracht macht Probleme

(Bildquelle: infoticker)

Mittlerweile hat der Winter die Schweiz fest im Griff. Klirrende Kälte und starker Schneefall stehen an der Tagesordnung. Damit verbunden stellen Dachlawinen und Eiszapfen hohe Gefahren dar. Wer ist für die Sicherheitsvorkehrungen zuständig und wer haftet, wenn den- noch etwas passiert?

Verantwortung des Immobilieneigentümers

Für die Sicherheit der Liegenschaft ist der Immobilieneigentümer im Rahmen seiner Unter- haltspflicht verantwortlich. Er muss verhindern, dass Eiszapfen von Dachrinnen fallen oder Dachlawinen von den Dächern stürzen. Der Eigentümer kann vertraglich diese Pflicht auf den Hauswart übertragen. Die ist häufig bei Mehrfamilienhäusern und bei Liegenschaften im Stockwerkeigentum der Fall.

Sicherheitsvorkehrungen

Schneefangrechen oder Schneerückhalter können Dachlawinen verhindern. Eiszapfen kön- nen durch eine bessere Gebäudeisolation verhindert werden. Durch die optimierte Wärme- dämmung bilden sich keine Eiszapfen. Darüber hinaus profitiert der Immobilieneigentümer von einer Verringerung des Wärmeverlustes und spart damit Heizkosten.

Dächer sollten von der Schneelast befreit und Eiszapfen entfernt werden.

Gegebenenfalls empfiehlt es sich für diese Erledigungen entsprechend ausgebildete Fachkräfte beizuziehen.

Haftung

Kommt durch einen Eiszapfen oder durch eine Dachlawine eine Person oder eine fremde Sache zu Schaden, haftet grundsätzlich der Immobilieneigentümer. Wurde die Sicherheits- pflicht auf den Hauswart übertragen, kann der Eigentümer bei Schadenersatzforderungen Rückgriff auf diesen nehmen. Hat der Eigentümer eine Gebäudehaftpflichtversicherung ab- geschlossen, kommt diese für Schäden an Dritte auf. Anderenfalls haftet er persönlich.

Treten Schäden am Gebäude auf, welche durch einen herabfallenden Eiszapften oder durch einen Schneerutsch verursacht worden sind, stellen diese keine Elementarschäden dar, folglich übernimmt die obligatorische Gebäudeversicherung den Schaden nicht.

Wird zum Beispiel ein Fahrzeug durch eine Dachlawine beschädigt, wird dieser Schaden durch die Teilkaskoversicherung des Lenkers abgedeckt. Der Versicherer nimmt alsdann Rückgriff auf die Haftpflichtversicherung des Immobilieneigentümers, sofern eine solche be- steht.