Bundesgericht heisst Beschwerde von Carl Hirschmann teilweise gut

Das Bundesgericht heisst eine weitere Beschwerde von Carl Hirschmann imZusammenhang mit seiner Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gegen dieTamedia AG und die Espace Media AG teilweise gut. Es stellt fest, dass die beidenVerlagshäuser an einer persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne...

Carl Hirschmann hatte 2011 gegen die Medienunternehmen Tamedia AG und Espace Media AG Klage erhoben. Er machte insbesondere geltend, dass er in seiner Persönlichkeit durch mindestens 140 Berichte in Medien der beiden Unternehmen widerrechtlich verletzt worden sei. Das Handelsgericht des Kantons Zürich kam 2014 zum Schluss, dass die Persönlichkeit von Carl Hirschmann mit drei Artikeln verletzt worden sei.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von Carl Hirschmann 2015 teilweise gut (Urteil 5A_658/2014), bewertete weitere Medienberichte als persönlichkeitsverletzend und verpflichtete das Handelsgericht, mehrere Punkte nochmals prüfen. Dies betraf insbesondere den von Carl Hirschmann erhobenen Vorwurf, gegen ihn sei eine "Medienkampagne" geführt worden, die per se persönlichkeitsverletzend gewesen sei. Das Handelsgericht fällte im Februar 2016 einen neuen Entscheid, wobei es eine Persönlichkeitsverletzung infolge einer Medienkampagne verneinte.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von Carl Hirschmann teilweise gut. Es stellt fest, dass die Tamedia AG und die Espace Media AG Carl Hirschmann in seiner Persönlichkeit verletzt haben, indem sie ab dem 4. November 2009 an einer Medienkampagne rund um seine Verhaftung mitwirkten. Mit den Berichten im fraglichen Zeitraum wurde Carl Hirschmann seines Rechts beraubt, selbst darüber zu bestimmen, von welchen Informationen über sich und sein Leben die Öffentlichkeit erfahren sollte. Der Öffentlichkeit wurden personenbezogene Begebenheiten und Ereignisse aus seinem Leben in einer Weise preisgegeben, die einer übermässigen Einmischung gleichkam und ihn in den Augen des Durchschnittskonsumenten blossstellte.

Kein Informationsbedürfnis

Diese Persönlichkeitsverletzung lässt sich nicht mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse rechtfertigen. Zwar kann auch das reine Unterhaltungsbedürfnis des Publikums in einem gewissen Mass als öffentliches Interesse gelten. Der Unterhaltung kommt jedoch nicht das gleiche Gewicht zu wie dem Informieren. Im konkreten Fall bestand kein nennenswertes Informationsbedürfnis. Vielmehr wurden die Berichte mit weiteren Episoden von untergeordneter Bedeutung aus dem Leben von Carl Hirschmann aufgebauscht.

In mehreren anderen Punkten weist das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurück. So wird das Handelsgericht darüber zu entscheiden haben, ob sich die Beklagten auch in der Zeit ab September 2011 an einer Medienkampagne gegen Carl Hirschmann beteiligt haben. Neu zu beurteilen ist Carl Hirschmanns Klage auch hinsichtlich seiner Forderung auf Herausgabe des Gewinns, den die Verlagshäuser durch ihr verletzendes Verhalten erzielt haben sollen, sowie auf Leistung einer Genugtuung für den seelischen Schmerz, den er infolge der Persönlichkeitsverletzungen angeblich erlitt.

Artikelfoto: Roland Zumbühl/Picswiss (CC BY-SA 3.0)