Bildungsangebote an höheren Fachschulen werden aufgewertet

(Bildquelle: infoticker)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat die Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen (MiVo-HF) total revidiert. Sie tritt am 1. November 2017 in Kraft. Die Bildungsangebote der...

Die eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge an höheren Fachschulen (HF) bilden zusammen mit den eidgenössischen Prüfungen (Berufs- und höheren Fachprüfungen) den nicht-hochschulischen Tertiärbereich (höhere Berufsbildung). Zusätzlich bieten höhere Fachschulen eidgenössisch anerkannte Nachdiplomstudien an.

In der totalrevidierten Verordnung werden die Rollen und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure - Bund, Kantone, Organisationen der Arbeitswelt und Bildungsanbieter - klarer abgebildet. Die Anforderungen an die verschiedenen Akteure werden übersichtlicher dargestellt, und die Schritte für die Genehmigung von Rahmenlehrplänen sowie die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien werden präzisiert.

Rahmenlehrpläne als Grundlage

Grundlage für die Erarbeitung der einzelnen Bildungsgänge HF und deren Anerkennung durch das SBFI bilden Rahmenlehrpläne. Sie regeln das Berufsprofil, die zu erreichenden Kompetenzen, die Bildungsbereiche und deren zeitliche Anteile, die Koordination von schulischen und praktischen Bestandteilen sowie das Qualifikationsverfahren. Mit der Totalrevision wird die Funktion der Rahmenlehrpläne als zentrales Steuerungsinstrument gestärkt.

Dank stärkerem Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt bei der Erarbeitung der Rahmenlehrpläne erhöht sich die Arbeitsmarktorientierung der Bildungsgänge. Spätestens sieben Jahre nach der Genehmigung eines Rahmenlehrplans muss dieser von der Trägerschaft auf seine Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Die Neugestaltung des Anhangs der MiVo-HF sowie die klaren Vorgaben für die Genehmigung von Rahmenlehrplänen ermöglichen eine Vereinfachung der administrativen Verfahren. Neu ist keine aufwendige Anpassung der MiVo-HF mit Vernehmlassung mehr erforderlich, um neue Bildungsgänge und entsprechend geschützte Titel aufzunehmen, sondern eine Konsultation der Branche, der Kantone und weiterer interessierter Kreise für den Rahmenlehrplan selbst. Der Anhang der MiVo-HF wird nachgeführt, sobald ein Rahmenlehrplan neu genehmigt ist.

Artikelfoto: Hans (CC0 Creative Commons)