Der Betroffene hatte gegen die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 18. Oktober 2015 zunächst beim Regierungsrat des Kantons Zug und anschliessend beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, dass die Sitzzuteilung im einfachen Proporzverfahren bei den Nationalratswahlen gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) verstosse. Um im Kanton Zug einen der drei zu vergebenden Nationalratssitze zu erlangen, sei ein Stimmenanteil von mindestens 25 Prozent erforderlich. Im Kanton Zürich liege dieses natürliche Quorum mit 2,86 Prozent fast zehn Mal tiefer.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in seiner Sitzung vom Mittwoch ab, soweit es darauf eintritt. Die Nationalratswahlen sind in der Bundesverfassung im Grundsatz und im Bundesgesetz über die politischen Rechte im Detail geregelt. Daran ist das Bundesgericht gebunden. Der vom Betroffenen als verletzt gerügte Artikel 25 des UNO-Paktes II garantiert zwar, dass allen Stimmen das gleiche Gewicht zukommen muss. Allerdings geht der Schutz der politischen Rechte gemäss dem UNO-Pakt II weniger weit als derjenige des nationalen Rechts und schreibt insbesondere kein bestimmtes Wahlsystem vor.
Beschwerde gegen Wahlsystem für Nationalrat abgewiesen
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde gegen das System für die Wahl desNationalrats ab. Das in der Bundesverfassung und im Bundesgesetz über diepolitischen Rechte geregelte Proporzverfahren ist mit den Garantien des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vereinbar.