Beschränkter Zugang für Bulgaren und Rumänen

(Bildquelle: infoticker)

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. Mai 2017 beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen (FZA) vorgesehene Ventilklausel für Personen aus Rumänien und Bulgarien anzurufen. In den nächsten 12 Monaten haben rumänische und bulgarische Bürgerinnen und Bürger (EU-2) daher nur beschränkt Zugang...

Seit Aufhebung der im FZA vorgesehenen Übergangsfristen am 1. Juni 2016 gilt für Staatsangehörige der EU-2 die volle Personenfreizügigkeit. Die im FZA vorgesehene Ventilklausel erlaubt es der Schweiz, für einen befristeten Zeitraum einseitig wieder Kontingente einzuführen, wenn die im Abkommen vorgesehenen quantitativen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zwischen Juni 2016 und Mai 2017 wurde der Schwellenwert bei den erteilten Aufenthaltsbewilligungen B deutlich überschritten. Die Aufenthaltsbewilligungen B werden daher für Erwerbstätige aus der EU-2 in den nächsten 12 Monaten auf 996 Einheiten begrenzt und quartalsweise freigegeben. Im Falle der Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L) sind die Voraussetzungen für eine Anrufung der Ventilklausel hingegen nicht erfüllt.

Im Jahr 2016 hat sich der Wanderungssaldo aus den EU-2 Staaten mit rund 3'300 Personen gegenüber dem Vorjahr verdoppelt. Diese Zunahme steht im Widerspruch zum allgemeinen Trend eines abnehmenden Wanderungssaldos aus der EU/EFTA.

Zuwanderung in saisonale Berufe

Seit der Einführung der vollen Personenfreizügigkeit für Staatsangehörige aus Rumänien und Bulgarien am 1. Juni 2016 sind vermehrt Arbeitnehmende in saisonale Berufe eingewandert. Diese Berufe weisen überdurchschnittliche Arbeitslosenquoten auf.

Der Bundesrat setzt mit der Anrufung der Ventilklausel ein Instrument zur Steuerung der Zuwanderung in die Schweiz ein, das ihm gemäss Freizügigkeitsabkommen zur Verfügung steht. Dieser Schritt erfolgt auch vor dem Hintergrund des Arbeitslosenvorrangs, den das Parlament im Dezember 2016 beschlossen hat.

Artikelfoto: annawaldl (CC0 Public Domain)