BAG muss erweiterten Medikamentenpreis-Vergleich durchführen

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Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) darf sich bei der periodischen Überprüfungvon Arzneimitteln der Spezialitätenliste nicht auf einen Vergleich mit Auslandpreisenbeschränken. Die Prüfung muss auch einen Vergleich mit anderen Produktengleicher Indikation bzw. ähnlicher Wirkungsweise...

In der Spezialitätenliste aufgenommene Medikamente werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung grundsätzlich vergütet. Das BAG überprüft alle drei Jahre, ob die aufgeführten Medikamente die Aufnahmebedingungen, namentlich die Wirtschaftlichkeit, noch erfüllen. Auf der Basis der (altrechtlichen) Verordnung über die Krankenversicherung führte das BAG dabei - abgesehen von Ausnahmefällen - lediglich einen Preisvergleich für das fragliche Medikament in ausgewählten Vergleichsländern durch.

2013 verfügte das BAG nach der entsprechenden Prüfung eines Medikaments eine Preissenkung. Das Bundesverwaltungsgericht hiess im vergangenen April die Beschwerde der Zulassungsinhaberin gut. Es kam zum Schluss, dass sich die periodische Prüfung des BAG nicht auf den Auslandpreisvergleich beschränken dürfe. Das BAG wurde angewiesen, zusätzlich einen therapeutischen Quervergleich durchzuführen.

Beschwerde abgewiesen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des BAG ab. Die auf den Auslandpreisvergleich beschränkte Prüfung der Wirtschaftlichkeit lässt das Kosten-Nutzen- Verhältnis von Medikamenten unberücksichtigt. Dies läuft der im Krankenversicherungsgesetz festgehaltenen Zielsetzung zuwider, wonach Arzneimittel der Spezialitätenliste jederzeit die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen müssen.

Eine rein preisbezogene Prüfung hat zur Konsequenz, dass die Spezialitätenliste nicht als Referenz für die qualitativ besten Arzneimittel dienen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat das BAG deshalb zu Recht angewiesen, auch einen therapeutischen Quervergleich durchzuführen. Dabei wird die Wirksamkeit eines Arzneimittels einer vergleichenden Wertung mit anderen Heilmitteln mit dem gleichen Behandlungszweck unterzogen und in Zusammenhang mit den Kosten gesetzt.

Im konkreten Fall muss das BAG nun gestützt auf die erweiterte Prüfung neu über die von ihm verfügte Preissenkung für das fragliche Medikament entscheiden.