157 Mio. Franken - Bundesgericht bestätigt Mega-Busse gegen BMW

(Bildquelle: infoticker)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bayerischen Motoren Werke AG (BMWAG) im Zusammenhang mit der 2012 von der Wettbewerbskommission (Weko)verhängten Sanktion in der Höhe von rund 157 Millionen Franken ab. Das von derBMW AG mit ihren Vertragshändlern im Europäischen Wirtschaftsraum...

Die Weko hatte 2010 eine Untersuchung gegen die BMW AG eröffnet. Zuvor waren bei der Weko Meldungen von Kaufinteressenten aus der Schweiz eingegangen, die erfolglos versucht hatten, im Ausland ein Neufahrzeug der Marken BMW oder Mini zu erwerben. Zudem hatte die Sendung "Kassensturz" des Schweizer Fernsehens darüber berichtet, dass die BMW AG Importe von Fahrzeugen ihrer Marken BMW und Mini verhindere und so die Preise in der Schweiz hochhalte.

2012 verfügte die Weko, dass das von der BMW AG und ihren Vertragshändlern im EWR (mit Ausnahme des Fürstentums Liechtensteins) vereinbarte Verbot zum Export von Neufahrzeugen in Länder ausserhalb des EWR eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne des KG darstelle. Sie verhängte gegen die BMW AG eine Sanktion in der Höhe von rund 157 Millionen Franken. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der BMW AG 2015 ab.

Beschwerde abgewiesen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der BMW AG gegen diesen Entscheid ab. Unbestritten ist zunächst, dass das KG auch Sachverhalte erfasst, die zwar im Ausland veranlasst werden, sich aber in der Schweiz auswirken. Bei der vorliegend zu beurteilenden Wettbewerbsabrede geht es um eine Gebietsabschottung. Das Bundesgericht hat diesbezüglich bereits in einem Grundsatzentscheid von 2016 festgehalten, dass Abreden gemäss Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG aufgrund ihrer Qualität grundsätzlich als erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des KG gelten. Dabei genügt es, wenn die Abrede den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen kann.

Die konkreten Auswirkungen der Abrede müssen deshalb nicht geprüft werden. Gemäss KG könnte die fragliche Gebietsschutzabrede dann zulässig sein, wenn sie sich durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lässt. Solche Gründe hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht. Die in den Händlerverträgen der BMW AG seit 2003 verwendete Exportklausel ist damit unzulässig.

Ebenfalls in seinem Grundsatzentscheid von 2016 hat das Bundesgericht festgehalten, dass Preis-, Mengen- und Gebietsabreden, die den Wettbewerb ohne Rechtfertigung erheblich beeinträchtigen, von der Weko mit einer Sanktion gemäss Artikel 49a KG geahndet werden können. Das Bundesverwaltungsgericht verletzte kein Bundesrecht, wenn es im konkreten Fall von einem mittelschweren Verstoss ausgegangen ist und die Sanktion entsprechend bemessen hat.

Artikelfoto: BMW