Uri

Zurückschneiden von Bepflanzungen an Strassen

(Bildquelle: Monsterkoi (CC0))

Gemäss dem kantonalen Planungs- und Baugesetz dürfen durch Bepflanzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet, noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (Artikel 83 Planungs- und Baugesetz des Kantons Uri; RB 40.1111).

Zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden müssen Bäume, Sträucher und Hecken an Strassen und Trottoirs während des ganzen Jahres so geschnitten sein, dass die Übersicht auf Strassen und Trottoirs nicht beeinträchtigt wird. Während der Vegetationszeit müssen Hecken oftmals mehrmals im Jahr geschnitten werden. Verantwortlich dafür sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Was ist zu beachten:

1. Ausfahrten und Strasseneinmündungen

Im Sichtbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Pflanzen und Einfriedungen eine Höhe von höchstens 60 cm ab Strasse erreichen.

2. Lebhecken, Sträucher und Pflanzen entlang von Strassen

Lebhecken, Sträucher und Pflanzen dürfen nicht in die Strasse oder das Trottoir hineinragen.

3. Bäume entlang von Strassen, Wegen und Trottoirs

Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich der Strasse auf eine Höhe von 4.50 m, bei Trottoirs auf eine Höhe von 2.50 m zu stutzen. Zudem ist darauf zu achten, dass eine allfällige Strassen- oder Trottoirbeleuchtung durch Bäume und Sträucher in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt wird.

Die Baudirektion bittet alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung besorgt zu sein, und dankt Ihnen für ihren Beitrag zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden.